• Pflege Ratgeber

     

Information für Betroffene und ihre Angehörige

Die Diagnose steht schnell fest: Oberschenkelhalsbruch!  

Nach der Behandlung im Krankenhaus folgt ein Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik. Doch es stellt sich bald heraus: „Muttern“ wird von nun an nicht mehr allein zu Hause zurechtkommen. Also heißt es nun: Hilfe organisieren. Doch wie genau soll diese aussehen und woher kann sie kommen?Die Informationssuche beginnt im Internet. Die Stichwörter „Pflege“, „Oberschenkelhalsbruch“, „Pflegedienst“ und „Beratung“ liefern scheinbar unendlich viele Treffer. Antworten auf konkrete Fragen findet man jedoch selten darunter. Wie wird die Rückkehr der Pflegebedürftigen ins eigene Zuhause aussehen? Wird sie mit der geeigneten Unterstützung weiter in ihrer eigenen Wohnung leben können? Ist ein Umzug zu Ihren Kindern oder anderen nahen Angehörigen notwendig? Oder erscheint ein Umzug in eine alternative Wohnform wie Betreutes Wohnen oder ein Pflegeheim als die bessere Lösung? Was kosten die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten? Wer muss welche Kosten übernehmen? Der Informationsbedarf Pflegebedürftiger und ihrer Angehöriger ist vielfältig. Die Vielzahl der meist sehr individuellen Fragen sowie die Tatsache, dass all diese meist unter großem Zeitdruck beantwortet werden müssen, können Ratsuchende verunsichern oder sogar überfordern und nicht selten werden so Entscheidungen getroffen die man  zum Wohle des Betroffenen hätte anders wählen müssen.

Wir möchten mit diesem Pflege-Ratgeber nicht  die eigentliche Pfllegeberatung durch unsere Mitarbeiter ersetzen, denn wir wissen, dass man bei einer Beratung auf die individuellen Lebenssituationen der Betroffenen oder Interessenten eingehen muss um vollends beraten zu können aber wir betrachten diese Art von Beratung als Ergänzung, als Hinweis das es zum „Thema Pflege zu Hause“ auch Entlastung gibt. Als Hinweis, dass Sie nicht alleine in der Situation sein müssen.

Pflegebedürftig - was nun?

Allgemeines

Bei allen Fragen rund um die Pflege vereinbaren Sie am besten einen unverbindlichen und kostenfreien Beratungstermin mit unserem Pflegedienst. Denn unsere Pflegefachkräfte können sich am besten vor Ort ein Bild über Ihre Situation und Ihre individuellen Anforderungen machen und Sie entsprechend beraten. 

Grundlegendes

  • Wer ist pflegebedürftig?
  • Pflegebedürftig im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die

    • körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder
    • gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen  

    nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit mindestens der in (siehe Link) § 15 SGB XI (s. Grad der Pflegebedürftigkeit) festgelegten Schwere bestehen.

  • Wann habe ich einen Anspruch auf Leistungen durch die Pflegekasse?
  • Um die Anerkennung eines Pflegegrades und damit Leistungen von der Pflegeversicherung zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Anspruchsberechtigt ist, wer in den vergangenen zehn Jahren mindestens zwei Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt hat oder über einen Beitragszahler, zum Beispiel den Ehepartner oder die Ehepartnerin, mitversichert gewesen ist. Darüber hinaus müssen Antragsteller nachweisen, dass sie „pflegebedürftig“ sind. Nach dem Sozialgesetzbuch XI gilt eine Person als pflegebedürftig wenn sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit auf Dauer, mindestens aber länger als sechs Monate in einem erheblichen oder höheren Maße Hilfe bei „Verrichtungen des täglichen Lebens“ benötigt.

    Auf viele Demenzkranke trifft dies zunächst nicht zu. Sie sind zwar in ihren geistigen und sozialen Kompetenzen eingeschränkt, meistern ihren Alltag aber noch relativ selbstständig. Allerdings besteht bei der Diagnose Alzheimer oder einer anderen Form der Demenz die berechtigte Aussicht, Leistungen des sogenannten Pflegegrades 1 zu erhalten.

  • Wer entscheidet, ob ich Anspruch auf häusliche Pflege habe?
  • Ob und wie stark Sie pflegebedürftig sind, stellt ein/e Gutachter/in des Medizinischen Dienstes der Pflegekassen (MDK) fest. Dafür werden folgenden Bereiche (Module) beurteilt:

    1. Modul = Mobilität
    2. Modul = Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    3. Modul = Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    4. Modul = Selbstversorgung
    5. Modul = Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und   Belastungen
    6. Modul = Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

    Zudem wird geprüft, inwiefern der Pflegebedürftige in der Lage ist seine außerhäusliche Aktivitäten und die Haushaltsführung selbständig zu bewerkstelligen.

    Wie wird aus den Daten des Gutachtens ein Pflegegrad?

    Nachdem der Gutachter des MDKs alle Daten abgefragt hat, werden die Antworten über ein Bewertungssystem mit Punkten ausgewertet und der Pflegegrad errechnet.

    Wie dieses Punktesystem aussieht, können Sie in dem Beitrag (siehe Link) „Pflegestärkungsgesetz II: "Wie wird der Pflegegrad berechnet“ ausführlich nachlesen.  

    Schneller und einfacher geht das allerdings mit dem kostenlosen (siehe Link) Pflegegradrechner.

    Sind Sie mit der Pflegegrad-Einstufung nicht einverstanden, können Sie Widerspruch einlegen.

  • Wer bezahlt die Pflege?
  • Wer zahlt meine Pflege und kommt für die Pflegekosten auf? Eine zentrale Frage, die sich viele Menschen mit anerkanntem Pflegegrad sowie deren Angehörige stellen. Die Antwort darauf ist gar nicht so einfach und hängt sowohl von Ursache und Grad der Pflegebedürftigkeit, dem eigenem Vermögen und der Art der Versorgung ab. Im Allgemeinen lässt sich sagen, dass die Pflegekasse nur für Personen mit anerkanntem Pflegegrad aufkommt und zahlt, wenn die Leistung dem Betroffenen dabei hilft, seinen Alltag zu bewältigen.

    Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt hingegen Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen, die dazu beitragen, Krankheiten zu verhindern oder Beschwerden zu lindern.  

    Der Pflegebedürftige zahlt aus eigener Tasche, wenn die Pflegekasse nicht für die Kosten eintritt. Oder er zahlt, wenn die Kosten die gesetzlich festgelegte Höchstgrenzen übersteigen.

    Der Sozialhilfeträger zahlt, wenn weder Kranken- oder Pflegekasse Leistungen übernehmen bzw. das Einkommen/Vermögen des Pflegebedürftigen nicht ausreicht. Dies regelt das zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII).

  • Wie und wo stelle ich den Antrag auf Pflegeleistungen?
  • Ein Antrag bei der Pflegekasse kann formlos gestellt werden. Benötigen Sie bei dem Antrag Hilfe, so können wir mit Ihnen auch gerne zusammen den Antrag bei der Pflegekasse stellen. Das ist für Sie im übrigen kostenlos. Natürlich können Sie auch direkt bei Ihrer Kasse nachfragen.

  • Sind die Pflegeleistungen unabhängig von meinem Einkommen?
  • Ja. Ein Pflegegrad entspricht einem bestimmten Leistungsbetrag, der unabhängig vom eigenen Einkommen ist.

  • Was passiert, wenn ich mehr Pflege benötige? Muss ich dann ins Heim?
  • Nein, so lange, wie es möglich ist, können Sie in Ihrer Wohnung leben und dort Unterstützung erhalten. Wenn sich Ihre Pflegebedürftigkeit erhöht und die bis dahin erbrachten Leistungen nicht mehr ausreichen, kann eine höherer Pflegegrad beantragt werden, wodurch es Ihnen dann wiederum möglich ist, mehr Hilfe in Anspruch zu nehmen. Außerdem besteht die Möglichkeit sich zunächst nur tagsüber in einer Tagespflege versorgen zu lassen oder in eine betreute Wohngemeinschaft zu ziehen, in der Sie dann versorgt werden. Möglichkeiten gibt es viele, wir beraten Sie gerne und auch hier möchten wir betonen, dass diese Beratung kostenlos ist.

  • Habe ich Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln?
  • Ja, Pflege- und Krankenkassen finanzieren unter gewissen Voraussetzungen auch notwendige Hilfsmittel wie z. B. Pflegebett, Rollator, Hausnotrufgerät usw. Ebenso werden Verbrauchsmaterialien (Inkontinenzmaterial, Handschuhe, Stecklaken usw.) bis zu einem monatlich festgelegten Betrag (derzeit 40,00 €) finanziert.

Wie funktioniert das mit „den“ Pflegegraden ?

  • Hab ich überhaupt Anspruch auf einen Pflegegrad?
  • (siehe Link) Prüfen Sie es hier! 

  • Wie viele Pflegegrade gibt es und worin unterscheiden diese sich?
  • Seit dem 1. Januar 2017 gilt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff. Damit hat sich auch die Begutachtungssystematik geändert. Im Mittelpunkt steht nun, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigen kann. Der Gutachter schaut sich die Fähigkeiten einer Person in verschiedenen Lebensbereichen an. Es wird nun auch danach fragen, was ein Mensch noch selbst kann und wobei er Hilfe benötigt.

    Berücksichtigt werden dabei nun nicht mehr nur körperliche Beeinträchtigungen, sondern auch geistige oder psychische Einschränkungen. Hierbei wird zum Beispiel auch der Bedarf an individueller Betreuung und Beaufsichtigung bei der Tagesgestaltung berücksichtigt.

    Durch die neue Begutachtung wird es auch Menschen geben, die erstmals Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommen. Der zukünftige Pflegegrad 1 richtet sich an Personen, die noch nicht pflegebedürftig sind, aber beispielsweise bei der Körperpflege und im Haushalt teilweise Unterstützung brauchen.

    Welche Pflegegrade gibt es?

    Es gibt 5 Pflegegrade. Die Pflegegrade richten sich danach, wie selbstständig jemand ist und wie viel Hilfe er benötigt. Je höher dabei der Pflegegrad ist, desto höher sind die Leistungen, die die Pflegebedürftigen erhalten.

    • Pflegegrad 1 -  geringe  Beeinträchtigung der Selbstständigkeit   
    • Pflegegrad 2 -  erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
      Pflegegrad 3 -  schwere  Beeinträchtigung der Selbstständigkeit   
    • Pflegegrad 4 -  schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 
    • Pflegegrad 5 -  schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung     

    Was ändert sich bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit?

    Maßgeblich ist künftig, inwieweit jemand tägliche Anforderungen selbst bewältigen kann. Das Gutachten wird körperliche ebenso wie geistige und psychische Einschränkungen berücksichtigen. Die Einstufung in einen der Pflegegrade hängt davon ab, in welchem Ausmaß eine Person beeinträchtigt ist. Es gilt die Regel: Je schlimmer jemand beeinträchtigt ist, umso höher fällt der Pflegegrad aus.

    Um zu bestimmen, wie selbstständig jemand noch handeln kann, werden künftig sechs Lebensbereiche betrachtet und erkennbare körperliche, geistige und psychische Einschränkungen erfasst. Diese sechs geprüften Lebensbereiche fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung ein:

    • Mobilität
    • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder
    • Verhaltensweisen und psychische Belastungen
    • Selbstversorgung
    • Umgang mit Krankheits- und therapiebedingten
    • Anforderungen Gestaltung des Alltagslebens

    Die Gewichtung hat sich zugunsten von Beeinträchtigungen im geistigen und psychischen Bereich verändert.

    Wann liegt Pflegebedürftigkeit vor?

    Die Pflegebedürftigkeit richtet sich seit 2017 nach Selbstständigkeit und Fähigkeiten. Es kommt also stärker als bisher darauf an, wie viel personelle Hilfe der Mensch in seinem Alltag benötigt und in welchen Bereichen er Einschränkungen hat.

    Die Pflegebedürftigkeit ergibt sich dann daraus, wie viele Punkte in den einzelnen Bereichen bei der Begutachtung vergeben wurden.

    Beispiele: Wurden etwa im Modul 1 insgesamt 13 Punkte ermittelt (gezählt), so ergibt das laut obiger Tabelle eine gewichtete Punktzahl von 10. Wurden im Modul 2 insgesamt 15 Punkte ermittelt (gezählt) und im Modul 3 insgesamt 13, so ist der Wert aus dem Modul 3 zu nehmen, da er höher ist als der aus Modul 2. Es ergibt sich damit eine gemeinsame gewichtete Punktezahl von 15.

    Zusammenrechnen aller gewichteten Punkte

    Es müssen alle gewichteten Punkte zusammengerechnet werden. Da aus Modul 2 und 3 nur ein Wert ermittelt wird, sind also fünf Punktwerte zusammenzuzählen. Hat man eine Summe aus den gewichteten Punkte ermittelt, also einen Gesamtpunktwert, so folgt Schritt 3, die Zuordnung dieses Punktewertes in den Pflegegrad.

    Fazit: Aus der Zusammenführung aller gewichteten Punktwerte pro Modul ermittelt sich der Gesamtpunktwert. Dieser bestimmt das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit. Er ist die Basis für Schritt 3, die Zuordnung zu einem Pflegegrad.

  • Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick
  • Was bietet die Pflegeversicherung für die ambulante Versorgung?

    So lange wie möglichst in der vertrauten Umgebung bleiben können – für die meisten Menschen, die pflegebedürftig werden, ist dies entscheidend für ihre Lebensqualität. Daher stellt man sich bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit als Erstes die Frage: Welche Leistungen für die notwendige häusliche Pflege werden von der sozialen Pflegeversicherung in welcher Höhe gezahlt? Die Pflegekasse übernimmt Leistungen für die häusliche und die stationäre Pflege. Die Höhe ist für jede Pflegestufe gesetzlich festgelegt. Wird der Versicherte zu Hause gepflegt, kann er zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistung wählen.

    Pflegegeld bekommen Pflegebedürftige, die privat von Angehörigen oder Freunden - also nicht von einem professionellen Pflegedienst - gepflegt werden.

    Das Pflegegeld wird dem Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen.

    Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

    • 316,00 Euro für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 2,
    • 545,00 Euro für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 3,
    • 728,00 Euro für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 4,
    • 901,00 Euro für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 5

    Wichtig: Pflegebedürftige, die ausschliesslich Pflegegeld beziehen, müssen nach § 37 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI – eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Abhängig vom Pflegegrad, in dem der Pflegebedürftige eingestuft ist, ist der Beratungseinsatz in Anspruch zu nehmen. So muss bei Pflegebedürftigen bei einem Pflegegrad zwischen 2 und 3 halbjährlich einmal eine solche Beratung durch einen Pflegedienst stattgefunden haben. Bei einem Pflegegrad zwischen 4 und 5 hat selbiges vierteljährlich einmal zu erfolgen.

    Pflegesachleistungen sind keine Sachen oder Gegenstände. Unter Sachleistung versteht die Pflegeversicherung die Leistungen, die von einem professionellen Pflegedienst, einem Pflegeheim, einer Tagesbetreuungen usw. erbracht werden. Von Pflegesachleistung spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger bspw. zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Pflegedienst ab. Im Angebot sind die Pflege, Hilfen im Haushalt und seit der letzten Pflegereform auch die so genannte häusliche Betreuung.

    Pflegeleistungen nach Pflegegraden in Euro pro Monat:

    • 125,00 Euro für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 1,
    • 689,00 Euro für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 2,
    • 1298,00 Euro für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 3,
    • 1612,00 Euro für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 4,
    • 1995,00 Euro für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 5

    Eine Alternative zu den beiden Varianten ist die sogenannte Kombinationsleistung. Von Kombinationspflege spricht man, wenn für die häusliche Pflege ein anteiliges Pflegegeld bezogen UND ein Pflegedienst in Anspruch genommen wird, also die Kombination von Geldleistungen und Sachleistungen. Sprich: Wenn die Pflege in Kombination von pflegenden Angehörigen und einem Pflegedienst durchgeführt wird.

    Pflegegeld + Pflegesachleistung = Kombinationspflege

    Das Berechnen der Kombinationspflege ist etwas schwierig. Gerne können Sie dazu den kostenlosen Pflegegeldrechner (bitte anklicken) verwenden. Er rechnet Ihnen sekundenschnell aus, wieviel Pflegegeld Sie noch erhalten können. Trotzdem möchte wir Ihnen aber das Prinzip der Berechnung der Kombileistung erläutern.

    Basis der Berechnung für die Kombinationspflege ist die in Anspruch genommene Pflegesachleistung. Es wird errechnet, wie hoch der prozentuale in Anspruch genommene Pflegesachleistungsbetrag ist. Angenommen, Sie haben 60 % Sachleistung in Anspruch genommen, erhalten Sie noch ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 40 %. Bei 45 % Sachleistung würden Sie noch anteilig 55 % Pflegegeld erhalten. Das Pflegegeld wird Ihnen also anteilig gekürzt.

    Welche weiteren Leistungen der Pflegeversicherung gibt es noch?

    Anspruch auf Tagespflege 

    Einen Anspruch auf teilstationäre Leistungen (Tagespflege) haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 (§ 41 SGB XI). ... Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege verwenden.

    Verhinderungspflege

    Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, wenn die Pflegeperson, die pflegt, (auch neben einem Pflegedienst) wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Der Grund ist also letztlich unbedeutend. Während dieser Zeit wird die Hälfte des Pflegegelds anteilig  weiter gezahlt. Verhinderungspflege wird für höchstens sechs Wochen (42 Kalendertage) im Kalenderjahr gezahlt. Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1612,00 € belaufen, wenn die Verhinderungspflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird.

    Kosten für die allgemeinen Pflegeleistungen gelten als nachgewiesen, wenn sie durch eine entsprechende Quittung o. ä. belegt sind. Im Übrigen muss es sich bei diesen Pflegepersonen nicht um vorgebildete Pflegekräfte handeln.

    Stundenweise Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI

    Stundenweise Verhinderungspflege kann beantragt werden, wenn die Pflegeperson an einzelnen Tagen weniger als acht Stunden verhindert ist (z. B. um am Vormittag oder Nachmittag Einkäufe, Behördengänge oder Ähnliches zu erledigen). Voraussetzung ist ferner, dass die Pflegeperson an diesen Tagen auch selbst eine Pflegeleistung erbringt. Hier findet keine Kürzung des Pflegegeldes statt.

    Tageweise Verhinderungspflege  

    Tageweise Verhinderungspflege kann beantragt werden, wenn die Pflegeperson für einen zusammenhängenden Zeitraum mit Ausnahme des ersten und letzten Tages mindestens acht  Stunden verhindert ist.

    Kurzzeitpflege

    Die Kurzzeitpflege ist auf maximal 56 Tage im Jahr beschränkt. im Prinzip ist es eine vollstationäre Heimunterbringung, nur dass sie von vornherein zeitlich begrenzt ist. Die vorübergehende Unterbringung in einem Pflegeheim kann nötig sein, wenn beispielsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Wohnung umgebaut werden muss, um den Bedürfnissen des zu Pflegenden entgegenzukommen; die Pflegeperson plötzlich ausfällt und keine Ersatzpflege zur Verfügung steht; sich die Pflegebedürftigkeit vorübergehend erheblich verschlimmert. Die Kurzeitpflege dient im wesentlichen zur Entlastung für pflegende Angehörige.

    Die Pflegeversicherung leistet hier einen festen Betrag unabhängig von der Pflegestufe: 1612,00 €  pro Kalenderjahr.

    Während der Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse Pflegegeld in Höhe von 50% des zuletzt zuvor bezogenen Pflegegeldes. Für den ersten und letzten Tag wird Pfleggeld noch in voller Höhe geleistet.

    Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI

    Altersverwirrte, demenzkranke, geistig behinderte oder psychisch kranke Menschen, die pflegebedürftig sind, müssen verstärkt beaufsichtigt werden. Dafür können zusätzliche Betreuungsleistungen beantragt werden. Je nach Betreuungsaufwand sind das 125,00 Euro monatlich. Der Anspruch auf diese zusätzlichen Leistungen wird ebenfalls im Rahmen der Begutachtung ermittelt.

    Zuschuss zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel

    Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Pflegehilfsmittel, die die häusliche Pflege erleichtern. Dabei wird zwischen zwei Arten von Pflegehilfsmitteln unterschieden:

    • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe. Hierfür zahlt die Pflegekasse bis zu 40 € monatlich.
    • Technische Hilfen sind nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel und werden bevorzugt geliehen. Hierzu gehören beispielsweise Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme. Hierbei trägt der Pflegebedürftige (ab 18 Jahren) grundsätzlich 10 Prozent der anfallenden Kosten, maximal 25 Euro (Beträge weichen ab, erfragen Sie selbiges bitte bei Ihrer Versicherung nach)

    Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

    Die Pflegekassen zahlen finanzielle Zuschüsse für "Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes" des Pflegebedürftigen, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.

    In der Praxis bedeutet dies, dass es die Möglichkeit gibt, nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit (nach Gewährung einer Pflegestufe) die Wohnung so anzupassen, dass sie weiterhin längerfristig genutzt werden kann.

    Die typischen Umbauten für die Pflege zu Hause sind: Badumbauten (Dusche statt Wanne), ebenerdiger Zugang zur Dusche, Türverbreiterungen für den Rollator oder den Rollstuhl, das Beseitigen von Türschwellen, Rampen. Achtung: Haltegriffe, Toilettensitzerhöhungen können als Hilfsmittel selbständig verordnet werden.

    Vorausgesetzt dadurch wird

    • die häusliche Pflege wäre ohne diese Maßnahme nicht möglich;
    • die häusliche Pflege wäre in erheblichem Maße erleichtert;
    • eine selbstständigere Lebensweise des Pflegebedürftigen ist erst dann wiederhergestellt.

    Eine Wohnraumanpassung kann ab Pflegegrad 1 beantragt werden. Die Höhe der Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ist unabhängig vom Pflegegrad und beträgt immer bis zu 4.000 Euro bzw. bis zu 16.000 Euro für Wohngruppen.

  • Gesetzlich versichert oder privat versichert - spielt das eine Rolle?
  • Ob gesetzlich oder privat versichert ist in der Pflegeversicherung ohne Bedeutung. Es gibt hier keine "Privatpatienten". Alle Leistungen werden durch die gleichen gesetzlichen Regeln bestimmt. Es sind auch bei der Beantragung die gleichen Maßstäbe zu berücksichtigen - es gibt keine Unterschiede.

  • Gibt es spezielle Leistungen für Demente? Wenn ja, welche?
  • Im Alter werden Menschen am häufigsten aufgrund einer Demenzerkrankung pflegebedürftig. Was bedeutet dies nun für die Pflegegrade und deren Leistungen? Wichtig ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es keinen speziellen Demenz-Pflegegrad gibt. Stattdessen können die Leistungen der Pflegegrade 1, 2, 3, 4 oder 5 in Anspruch genommen werden.

    Menschen mit Demenz haben je nach Grad der Pflegebedürftigkeit Anspruch auf eine Vielzahl von Leistungen der Pflegeversicherung. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick geben, welche Leistungen und Unterstützungsangebote Betroffenen zustehen – je nachdem ob sie zu Hause, in einer ambulant betreuten Wohngruppe oder in einer vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt werden. Die meisten Leistungen werden erst ab dem Vorliegen des Pflegegrades 2 gewährt. Welche Leistungen Pflege bedürftigen mit Pflegegrad 1 zustehen erfahren Sie hier.

    Ergänzend zum Informationsangebot auf unserer Webseite sei an dieser Stelle auf das Recht auf Pflegeberatung hingewiesen. Jeder Pflegebedürftige kann sich bei uns oder bei den Expertinnen und Experten der Pflegekassen informieren und sich von ihnen erklären lassen, welche Leistungen und Angebote am besten zu seiner Pflegesituation passen. Die Mitarbeiter der Pflegekassen verfügen über das notwendige Detailwissen, um auch schwierige Fragen zu beantworten. Das Einverständnis des Pflegebedürftigen vorausgesetzt, können sich auch Angehörige von der Pflegekasse beraten lassen.

    Leistungen bei häuslicher Pflege

    So lange wie möglich in den eigenen vier Wänden leben – dies ist der Wunsch der meisten Menschen. Er spiegelt sich unter anderem in dem Umstand wider, dass mehr als zwei Drittel aller Pflegebedürftigen in Deutschland zu Hause gepflegt werden. Ihre Versorgung übernehmen Angehörige, professionelle einzelne geeignete Pflegekräfte oder professionelle Pflegekräfte der ambulanten Pflegedienste. Auch wenn der Erkrankte zum Beispiel zeitweise in einer teilstationären Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege untergebracht ist, kann er daneben Leistungen bei häuslicher Pflege erhalten. Auch die Versorgung in einer der immer beliebter werdenden ambulant betreuten Wohngruppen gilt als häusliche Pflege. Damit an Demenz erkrankte Personen möglichst lange in ihrer vertrauten Umgebung leben können, hat die Bundesregierung die häusliche Pflege deutlich gestärkt und die entsprechenden Leistungen und Unterstützungsangebote weiter ausgebaut.

    Pflegegeld

    Menschen mit Demenz, die zu Hause versorgt werden und mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft sind, haben Anspruch auf Pflegegeld. Voraussetzung für den Bezug ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen. Der Pflegebedürftige erhält das Pflegegeld direkt von der Pflegekasse und kann über die Verwendung frei verfügen. Die Regel ist dabei, dass er es als Anerkennung für ihre Hilfe an die ihn versorgenden und betreuenden Personen weitergibt. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad.

    Zusätzlicher Betreuungs- und Entlastungsbetrag

    Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.

    Dies gilt auch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

    Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, von zugelassenen Pflegediensten (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehen. Je nach Ausrichtung der anerkannten Angebote kann es sich dabei um Betreuungsangebote (zum Beispiel Tagesbetreuung, Einzelbetreuung), Angebote zur Entlastung von Pflegenden (zum Beispiel durch Pflegebegleiter) oder Angebote zur Entlastung im Alltag (zum Beispiel in Form von praktischen Hilfen) handeln.

    Zur Inanspruchnahme der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag können auch bis zu 40 Prozent des jeweiligen Leistungsbetrags der ambulanten Pflegesachleistung eingesetzt werden, soweit dieser nicht bereits für den Bezug ambulanter Sachleistungen verbraucht wird. Dieser sogenannte Umwandlungsanspruch besteht neben dem Anspruch auf den Entlastungsbetrag und kann daher auch unabhängig von diesem genutzt werden. Davon profitieren insbesondere an Demenz erkrankte Personen und ihre Angehörigen. Sie können flexibler und in größerem Umfang Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen.

    Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel

    Mit Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes haben der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter  im Gutachten zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel-und Pflegehilfsmittelversorgung abzugeben. Diese Empfehlungen gelten jeweils als Antrag auf Leistungsgewährung, sofern der Pflegebedürftige zustimmt. Die Zustimmung erfolgt gegenüber dem Gutachter im Rahmen der Begutachtung und wird im Gutachtenformular schriftlich dokumentiert. Diese Regelung dient der Vereinfachung im Antragsverhalten zwischen dem Pflegebedürftigen und der Kranken- und Pflegekasse. Dies betrifft zum Beispiel folgende Hilfs- und Pflegehilfsmittel: Badehilfen, Gehhilfen, Inkontinenzhilfen, Toilettenhilfen. Kosten für Pflegehilfsmittel werden von der Pflegeversicherung übernommen, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht. Auch Pflege bedürftige mit Pflegegrad 1 können Pflegehilfsmittel erhalten.

    Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die die häusliche Pflegeerleichtern oder dazu beitragen, pflegebedürftigen Menschen eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Es gibt zum einen Verbrauchsprodukte wie Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. Zum anderen handelt es sich um technische Hilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle, Lagerungshilfen und Notrufsysteme.

    Für Verbrauchsprodukte erstattet die Pflegekasse bis zu 40 Euro im Monat. Für technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten oder Rollstühle müssen volljährige Pflegebedürftige einen Eigenanteil von 10 Prozent, jedoch maximal 25 Euro pro Hilfsmittel bezahlen.

    Oftmals werden diese auch leihweise von den Pflegekassen zur Verfügung gestellt. In diesem Fall entfällt die Zuzahlung. Technische Hilfsmittel müssen übrigens nicht mehr gesondert bei der Pflegekasse beantragt werden, wenn bei der Begutachtung ein solches Hilfsmittel empfohlen wird.

    Zuschüsse für Wohnungsumbauten

    Wer möglichst lange in den eigenen vier Wänden wohnen und dabei ein weitestgehend selbstständiges Leben führen möchte, braucht eine Wohnung, die dies ermöglicht. Dafür muss diese womöglich entsprechend angepasst oder umgebaut werden. Ein barrierefreies Bad, die Anpassung einer Kücheneinrichtung oder die Beseitigung von Schwellen können die Pflege zu Hause wesentlich erleichtern und zugleich vor Unfällen schützen. Die Pflegeversicherung unterstützt deshalb bauliche Anpassungsmaßnahmen durch finanzielle Zuschüsse. Bereits ab Pflegegrad 1 können Betroffene diese Zuschüsse in Höhe von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme für Anpassungen des individuellen Wohnumfeldes erhalten, wenn diese Maßnahmen die häusliche Pflege des Pflegebedürftigen in der Wohnung ermöglichen, erheblich erleichtern oder dadurch eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt wird. Die Finanzierung von Umbaumaßnahmen sollte vor Baubeginn bei der Pflegekasse beantragt werden. Hierbei sollte ein Kostenvoranschlag, ausgestellt von dem Unternehmen, das die Arbeiten ausführen soll, vorgelegt werden. Wenn sich die Pflegesituation so verändert, dass weitere Anpassungen notwendig werden, kann erneut ein Zuschuss gewährt werden. Im Rahmen einer Wohnungsanpassung sind viele Dinge machbar, allerdings nicht alle sinnvoll und auch finanzierbar. Wer sich mit dem Gedanken an einen Umbau trägt, tut deswegen gut daran, sich zuvor umfassend beraten zu lassen. 

    Förderung ambulant betreuter Wohngruppen

    Pflegebedürftige, die Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen oder den Entlastungsbetrag beziehen und in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu den sonstigen Leistungen auf Antrag eine Pauschale in Höhe von 214,00 Euro im Monat erhalten, den sogenannten Wohngruppenzuschlag.

    Mit dem Zuschlag können sie eine Person finanzieren, die durch die Mitglieder der Wohngemeinschaft gemeinschaftlich beauftragt wird. Diese soll organisatorische, verwaltende, betreuende Tätigkeiten verrichten, das Gemeinschaftsleben fördern oder bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten unterstützen. Ihr Einsatz ist unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung.

    Den Wohngruppenzuschlag können auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten. Diese müssen kein Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen oder den Entlastungsbetrag beziehen, um den Wohngruppenzuschlag zu erhalten.

  • Bin ich als Pflegeperson in der Renten- Unfallversicherung abgesichert?
  • Ja, damit die Pflege nicht zu Lasten der eigenen Alterssicherung geht, leistet die Pflegeversicherung einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen.

    Welche Voraussetzung muss ich erfüllen?

    • Mindestens 14 Std. in der Woche Pflege sind erforderlich um Rentenansprüche zu erwerben.
    • Rentenansprüche erhalten nur die Personen, die wöchentlich bis 30 Std. einer Beschäftigung nachgehen.
    • Pflegepersonen im Sinne der Vorschriften sind Personen , die nicht gewerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen.

    Wichtig: Die Pflegekasse muss darüber informiert werden, wer die Pflegeleistung erbringt, sonst kann sie auch keine Beiträge zur Rentenversicherung leisten, der Rentenversicherungsanspruch geht dann verloren. Der Gutachter muss allerdings bei der Begutachtung danach fragen.

    Da das Thema ein sehr komplexes Thema ist, können Sie sich hier (bitte anklicken) eine Informationsbroschüre herunterladen, welche Ihnen aufzeigen wird, welchen Anspruch Sie haben und welche Voraussetzungen dafür geschaffen werden muss.

    Bin ich als Pflegeperson in der Unfallversicherung abgesichert?

    Pflegepersonen sind während der Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Unabhängig von der Pflegestufe. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Pflegestufe vorliegt. Diese Voraussetzung ergibt sich daraus, dass nur Pflegepersonen unfallversichert sind. Der Begriff der Pflegeperson setzt die Einstufung in eine der drei Pflegestufen eins bis drei voraus. Auch die Wege von und zur Pflegestelle ist in den Unfallversicherungsschutz einbezogen.

    Der Unfallversicherungsschutz gilt auch für Pflegepersonen, die mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sind.

  • Wie kann ich einen Pflegegrad beantragen?
  • Haben Sie den Eindruck, die nötigen Hilfeleistungen bei Ihnen oder dem Betroffenen sind so umfangreich, dass die Voraussetzungen für einen Pflegegrad erfüllt sein könnten? Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung ist formlos möglich.

    Formlos bedeutet, dass er grundsätzlich auch telefonisch, per Email oder auch schriftlich gestellt werden kann. Grundsätzlich ist es aber immer sinnvoll im Umgang mit der Pflegekasse die Dinge schriftlich zu machen, sodass Sie Unterlagen hierzu nachweisen können um Unstimmigkeiten besser darlegen zu können.

    Der Antrag ist an die zuständige Pflegekasse zu richten. Die zuständige Pflegekasse ist immer bei der Krankenversicherung organisiert, bei der der Pflegebedürftige krankenversichert ist. Das gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen (z.B. AOK, Barmer, Betriebskrankenkassen), aber ebenso für die privat versicherten Patienten. Auch dort ist die Krankenkasse (hier die private Krankenkasse) der Ansprechpartner.

    Antragsteller, also derjenige, der den Antrag stellen muss bzw. in dessen Namen der Antrag gestellt werden muss, ist ebenfalls immer der Pflegebedürftige, nicht der Pflegende. Die Leistungen werden von und für den Pflegebedürftigen beantragt.

    Es kann hilfreich sein, ein von der Krankenversicherung angebotenes Antragsformular zu verwenden. Allerdings sollte man darauf achten, welche Festlegungen und Aussagen man dort macht. Der formlose Antrag, der Besuch des medizinischen Dienstes, das Gespräch von Mensch zu Mensch, können besser geeignet sein um die Situation zu beurteilen, als schriftliche Festlegungen im Antrag.

    Wenn sie mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden sind, haben die Pflegebedürftigen das Recht das MDK-Gutachten einzusehen und können Widerspruch einlegen.

    Haben Sie noch Fragen? Fragen Sie uns, wir helfen Ihnen hierbei gerne. Dieser Service ist für Sie natürlich kostenlos.

  • Wie läuft eine MDK-Begutachtung ab?
  • Ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei der Krankenkasse führt zu einem Besuch des medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK). Die Aufgabe des Gutachters ist es, festzustellen, inwieweit Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr selbstständig vom Antragsteller durchgeführt werden können.

    Das Wichtigste: Der Gutachter kommt um festzustellen, was nicht mehr geht, wo Hilfe benötigt wird. Er kommt nicht um die Leistungsfähigkeit vorgeführt zu bekommen. Wenn die pflegebedürftige Person sagt:        

    „Ich mache immer alles selber“, dann ist das natürlich nicht so günstig!

    Leider haben die meisten Menschen das Bedürfnis zu zeigen was sie zu leisten vermögen. Dieses passiert oft, weil es dem Betroffenen oft sehr unangenehm und peinlich ist, dass er auf fremde Hilfe bspw. beim Toilettengang angewiesen ist. Bei der Begutachtung ist diese Einstellung ein schwerer Fehler!        

    Wo findet der Besuch statt?

    Der Besuchstermin findet in der Häuslichkeit des Betroffenen statt und wird meistens einige Tage vor dem Termin schriftlich oder telefonisch durch den MDK mitgeteilt. Der Pflegende muss nicht jeden Besuchstermin, den der medizinische Dienst vorschlägt, akzeptieren.        

    Wichtig ist, dass auf jeden Fall auch die Vertrauensperson anwesend ist, als Vertrauter kann man besser nachhaken. Ist die Vertrauensperson z. B. durch Berufstätigkeit an einem vorgeschlagenen Termin verhindert, so sollte ein anderer Besuchstermin vereinbart werden.

    Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst muss gut vorbereitet sein. Wenn Unterlagen fehlen oder nachgereicht werden müssen, verstreicht unnötig viel Zeit. Deshalb sollten Sie folgendes organisieren und bereithalten:      

    • Schreiben Sie sich über einein Zeitraum von ein bis zwei Wochen alles auf, was mit der Pflege und Betreuung des Patienten zu tun hat. Sie werden staunen, was da alles zusammen kommt. Schreiben Sie auch auf, wann Sie nur beaufsichtigt haben. Das heißt, wenn Sie einen Pflegebedürftigen beim Waschen anleiten oder beaufsichtigen, gehört dies zu Ihrer Pflegetätigkeit. Eine sehr gute Vorlage für die Erfassung Ihrer Pflegetätigkeit finden Sie hier.
    • Außerdem können Sie sich bei einem Pflegedienst vorab informieren, was in Ihrem speziellen Fall zu beachten ist. Vielleicht kommt auch ein Mitarbeiter des Pflegedienstes am Tag der Begutachtung zu Ihnen nach Hause. Das kann sehr hilfreich sein, denn die Pflegedienst-Mitarbeiter wissen, worauf es bei der Begutachtung ankommt.
    • Besorgen Sie für den MDK alle wichtigen medizinischen Dokumente zu der Erkrankung und den Vorerkrankungen. Hierzu gehören Arztberichte und Bescheinigungen, Medikamentenplan, Auflistung der erhaltenen Therapien, Entlassungsberichte aus Krankenhaus oder Reha, Röntgenbilder, MRT, Allergiepaß, Diabetikerausweis, Schwerbehindertenausweis, Vertrag mit Pflegedienst usw.
    • Erstellen Sie von den Dokumenten Kopien, die Sie dem MDK mitgeben können. Das erleichtert dem Gutachter seine Arbeit und er kann beim Erstellen des Gutachtens auf die Berichte zurückgreifen und nachlesen.

    Bei einer Begutachtung des MDKs können Sie sich darauf einstellen, dass folgende Punkte abgefragt und erfasst werden:

    • Erfassung der persönlichen Daten des Antragstellers
    • Erfassung der momentanen Pflegesituation
    • Befragung zum Gesundheitszustand, Krankheiten, körperlichen Beeinträchtigungen, Vorlage von Arzt- und Krankenhausberichten usw.
    • Auflistung der vorhandenen Hilfsmittel und deren Nutzung
    • Erfassung der Versorgungs- und Wohnsituation

    Es gibt 2 ganz große Änderungen mit dem neuen Begutachtungssystem (NBA Neues Begutachtungsassessment):

    • Bis Ende 2016 wurde der Hilfebedarf einer Person daran gemessen, wieviel Minuten Hilfe er am Tag benötigte. Dieses Verfahren wurde abgeschafft.
    • Ab 2017 geht es darum, wie selbstständig oder unselbstständig ein pflegebedürftiger Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Was ist er in der Lage noch selbst oder mit geringer Unterstützung der Pflegeperson zu machen und was kann er nicht mehr. Die Fragen zur Begutachtung sind in 6 bzw. 8 Modulen untergliedert.

    Welche Bereiche werden durch den Medizinischen Dienst geprüft?

    Mit dem neuen Prüfverfahren – Neues Begutachtungsassessment / NBA – werden seit 2017 folgende Bereiche über den Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MVK) überprüft:

    • Mobilität
    • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    • Verhalten und psychische Problemlagen
    • Selbstversorgung
    • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

    Der Fragenkatalog zeigt, mit welchen Fragen Sie rechnen müssen - Folgende Kriterien sind ausschlaggebend für die Einstufung in ein Pflegegrad:

    1. Kann der Pflegebedürftige Funktionen wie Atmung, Kreislauf und Wärmeregulierung aufrechterhalten?
    2. Kann er sich an die jeweilige Situation anpassen (kann er angemessen auf äußere Bedingungen reagieren, etwa richtige Kleidung wählen)?
    3. Kann er für die eigene Sicherheit sorgen (durch intakte Orientierungs-und Entscheidungsfähigkeit)?
    4. Kann sich der Betroffene bewegen, etwa im Bett umdrehen, sich in der Wohnung bewegen, auf der Straße gehen?
    5. Kann er sich sauber halten und kleiden?
    6. Kann er sich selbst ernähren?
    7. Kann er seine Verdauung kontrollieren?
    8. Kann er sich beschäftigen und seine Zeit sinnvoll nutzen (den Tag gestalten)?
    9. Kann der Betroffene kommunizieren, d.h. Botschaften empfangen und aussenden?
    10. Hat er einen geregelten Schlaf-Wach-Rhythmus?
    11. Kann er soziale Kontakte aufnehmen und aufrechterhalten?

    Vorbereitung auf den Besuch

    Der Hausbesuch des Gutachters ist eine Prüfungssituation. In diesem Moment zählt jedes Wort. Eine gute Vorbereitung kann hier helfen.

    Man kann und sollte den Besuch des Gutachters vorher mit dem Betroffenen besprechen, im günstigsten Fall üben. Das klingt zuerst blöd, zugegeben, aber wer einmal davon überrascht wurde, was der Pflegebedürftige plötzlich alles kann, der weiß wie wichtig eine gute Vorbereitung ist. Für den Gutachter zählt vor allem die Körperpflege. Zeigen Sie wie sich der Pflegebedürftige wäscht, erklären sie wie sie es machen, welche besonderen Schwierigkeiten dabei auftreten. Zum Beispiel wenn der Pflegebedürftige uneinsichtig ist, das Waschen verweigert. 

    Wenn sie den Pflegebedürftige selbst etwas machen lassen, was er nicht kann, zeigt auch dieses, wie gut sich der Betroffene in seiner Wohnung zurecht findet, oder eben auch nicht. Kann der Pflegebedürftige alleine aufstehen? Braucht er dabei Hilfe? Kann er sich nach dem Toilettengang wirklich vernünftig reinigen? Die Hände waschen? Kann der Pflegebedürftige sich alleine anziehen?        

    Bei der Entscheidung über den Pflegegrad wird sehr viel Wert darauf gelegt, wie viel pflegerische Hilfe in Minuten täglich durch eine dritte Person in Anspruch genommen werden muss. Dabei werden vor allem Zeiten anerkannt, die für Körperpflege, Toilettengänge, Kleiden, die Nahrungsaufnahme und die Begleitung zu diesen Tätigkeiten ("Grundpflege") benötigt werden. Darüber hinaus wird noch die Zeit für die hauswirtschaftliche Hilfe anerkannt ... das ist aber in der Regel unstrittig.        

    Um die Begutachtung zu erleichtern, hat es sich bewährt, wenn die Pflegeperson ein Pflegetagebuch führt. Hier werden, wie in einem Protokoll, Verrichtungen mit Datum, Uhrzeit und Dauer eingetragen. Dieses Protokoll sollte genau und wahrheitsgetreu geführt werden, denn der Zeitbedarf und die Aufwändigkeit der Verrichtungen sind wesentliche Entscheidungskriterien für den Gutachter.

    Ein weiteres wichtiges Thema ist die Ernährung. Wichtig ist dabei nicht die Zubereitung des Essens, sondern das mundgerechte Zerkleinern und die Nahrungsaufnahme. Kartoffelbrei mit dem Löffel ist das eine, aber nehmen Sie als Maßstab für Ihre Antworten das Schnitzel, das geschnitten werden muss, die dünnflüssige Brühe, die zum Mund geführt werden muss. Geht das ohne Probleme?    

    Sollten Sie über Befunde von Ihrem Hausarzt verfügen oder bspw. vom letzten Krankenhausaufenthalt des Betroffenen, so weisen Sie den Begutachter darauf hin.

    Wir als Pflegedienst können dem Gutachter wertvolle Hinweise geben und sollte daher hinzugezogen werden. Unsere Aussagen sind vom Gutachter schwer zu umgehen. Sprechen Sie sich daher vorher mit uns ab, wir helfen Ihnen gerne.

  • Wie lange dauert es, bis mein Antrag abgelehnt oder genehmigt wird?
  • Im Gesetz (SGB XI § 18) werden hierzu unter anderem folgende Dinge geregelt:

    • Der Medizinische Dienst oder der beauftragte Gutachter muss den Versicherten in seinem Wohnbereich begutachten. Dies kann auch nicht anders vereinbart werden.
    • Dem Antragsteller ist spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen.
    • Im Rahmen dieser Prüfungen hat der Medizinische Dienst durch eine Untersuchung des Antragstellers die Einschränkungen bei den Verrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4 SGB XI festzustellen sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und das Vorliegen der Bedingungen "Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz" nach § 45a zu ermitteln.

    Also müssen die Begutachtung und der Bescheid in diesem Zeitraum von fünf Wochen durchgeführt bzw. erteilt sein.

    Fehlende Unterlagen, Auskünfte von anderen Ärzten sind grundsätzlich kein Argument, um diesen Zeitraum zu verlängern, da es ausschließlich um die Feststellung der tatsächlichen Situation des Pflegebedürftigen geht. Medizinische Diagnosen oder Untersuchungen von Dritten sind nicht erforderlich, um den Pflegebedarf zu ermitteln.

    Für Leistungen nach §45a SGB XI (demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderungen oder psychische Erkrankungen - "Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz") ist ein gesonderter Antrag nicht erforderlich. Dies muss der Gutachter von selbst berücksichtigen.

    Eine Begutachtung hat unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche stattzufinden:

    • wenn der Pflegebedürftige im Krankenhaus liegt oder in einer stationären Reha versorgt wird und zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Versorgung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder dem Ende der Reha die weitere Versorgung sicher gestellt werden muss. Oder,
    • wenn die Pflegeperson die Inanspruchnahme von Pflegezeit dem Arbeitgeber angekündigt hat, oder eine Familienpflegezeit vereinbart hat, oder
    • paliiativ ambulant oder in einem Hospiz versorgt wird

    Fazit: Nach fünf Wochen muss die Pflegekasse entschieden haben.

  • Ab wann gilt ein Pflegegrad als bewilligt?
  • Wurde durch den MDK eine vorhandene Pflegebedürftigkeit festgestellt, so ist der Pflegegrad ab Antragsdatum (Posteingang bei der Pflegekasse) zu bewilligen.


Was ist ein ambulanter Pflegedienst und was bedeutet es von unserem Pflegedienst unterstützt zu werden?

  • Wobei kann mich ein ambulanter Pflegedienst unterstützen?
  • Der ambulante Pflegedienst in Bernau unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Er bietet Familien Unterstützung und Hilfe im Alltag, damit pflegende Angehörige zum Beispiel Beruf und Betreuung besser organisieren können. Das Personal des Pflegedienstes kommt zu den Pflegebedürftigen nach Hause und hilft fach- und sachkundig bei der täglichen Pflege. Die mbulante Pflege ermöglicht Betroffenen, trotz Pflegebedürftigkeit in der vertrauten Umgebung zu bleiben.

    Das Leistungsangebot der häuslichen Pflege erstreckt sich über verschiedene Bereiche: Dies sind vor allem:

    • grundpflegerische Tätigkeiten nach SGB XI wie zum Beispiel Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und Lagerung
    • häusliche Krankenpflege nach §37 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung wie zum Beispiel Medikamentengabe, Verbandswechsel, Injektionen
    • Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen, Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten wie Essensbelieferung oder Organisation von Fahrdiensten und Krankentransporten
    • sowie hauswirtschaftliche Versorgung, zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung
    • Demenzbetreuung (SGB XI 45 b, Freizeitgestaltung)
    • kompetente Beratung u. Begleitung durch geschultes Personal
    • Vermittlung von Pflegehilfsmitteln uvm.

    Benötigen Sie anderweitige Unterstützung? Fragen Sie uns einfach, wir werden unser Bestmögliches tun um Ihnen auch in Ihrem Anliegen beratend und tatkräftig zur Seite zu stehen.

  • Können wir als Pflegedienst sofort mit der Pflege beginnen?
  • In Notfällen können wir mit der Pflege auch innerhalb weniger Stunden beginnen. Sollte es jedoch möglich sein, bitten wir um eine Planungszeit von einem Tag.

    Wir werden oft in diesem Zusammenhang gefragt, ob der Kunde die Pflege selber bezahlen müsste, wenn der beantragte Pflegegrad durch die Kasse noch in Bearbeitung ist?

    Wenn nach unserer Ansicht eine Einstufung wahrscheinlich ist, werden wir die Rechnungen bis zur endgültigen Einstufung zurückhalten und anschließend direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Wenn jedoch der erteilte Pflegegrad nicht zur Deckung der Pflegekosten ausreichen sollte, so müssten wir Ihnen spätestens zu diesem Zeitpunkt die anteiligen Pflegekosten in Rechnung stellen.

  • Wer bestimmt wieviel eine Leistung durch den Pflegedienst kostet?
  • Es gibt keine klassisch einheitlichen Preise bei den Pflegediensten. Denn:

    • die Preise der Pflegedienste können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.
    • die Leistungen werden in Punktwerte eingeteilt und jeder Punktwert hat einen bestimmten Wert in Euro. Der Punktwert wird individuell zwischen der Pflegekasse und dem Pflegedienst ausgehandelt.

    Die Preise basieren auf den jeweiligen Vergütungsvereinbarungen zwischen den Pflegekassen und den Pflegediensten.

    Die Pflegedienste müssen sich von den Preisen her an diese Vergütungsvereinbarungen halten und dürfen Ihnen für die in den Vergütungsvereinbarungen festgehaltenen Leistungen auch nicht mehr abrechnen.

    Ihre Pflegekasse kann Ihnen die Vergütungsvereinbarung für ambulante Pflegedienste für Ihren Ort geben.

    Anders ist es dagegen, wenn Sie die Rechnung komplett selbst bezahlen (zum Beispiel weil kein Pflegegrad vorliegt oder weil der Pflegedienst Leistungen erbringt, die von der Pflegekasse nicht bezahlt werden). Dann dürfen die Pflegedienste mit Ihnen einen privatrechtlichen Vertrag abschließen und die Preise selbst bestimmen.

  • Darf ich den Pflegedienst selbst wählen oder wird er mir vorgeschrieben?
  • Natürlich können Sie sich den Pflegedienst selber aussuchen, denn Pflege ist Vertrauenssache.

  • Ich lege großen Wert auf Pünktlichkeit – können Sie das garantieren?
  • Wir glauben, dass ein Pflegedienst unmöglich auf die Minute pünktlich sein kann, wenn er auf die Bedürfnisse seiner Patienten eingeht. Ein Pflegeeinsatz lässt sich nur bedingt planen. Wir haben unseren Pflegedienste so organisiert, das wir Ihnen ein hohes Maß an Pünktlichkeit zusichern können. Konkret heißt das: In 90% der Einsätze weichen wir nicht mehr als 10 Minuten vom vereinbarten Zeitpunkt ab! Wir geben jedoch zu bedenken, dass wir mit Menschen zu tun haben und sich Pflegeeinsätze somit nur bis zu einem gewissen Grad planen lassen. Wenn es einem Patienten nicht gut geht, werden wir ihm die Hilfe zukommen lassen , die er benötigt. Sollte dies zu einer Verzögerung von mehr als 30 Minuten bei den nachfolgenden Patienten führen, werden Sie telefonisch darüber informiert.

  • Kann ich ausschließlich von einer bestimmten Schwester betreut werden?
  • Nein, leider nicht. Bei uns arbeiten zur Zeit 28 Pflegekräfte, die mal frei haben, in Urlaub gehen, selten krank werden und deshalb nicht immer eingesetzt werden können. Wenn Sie aber jemanden besonders mögen, freuen wir uns und versuchen sie/ihn so oft es geht bei Ihnen einzusetzen.

  • Kann ich auch nur hauswirtschaftliche Unterstützung erhalten?
  • Ja, natürlich. Die Pflegekasse bewilligt den Pflegegrad. Mit dieser Entscheidung steht Ihnen ein gewisser monatlicher Betrag zur Verfügung. Welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen wollen, können Sie gerne mit uns besprechen. Sollten Sie sich für uns entscheiden, unterbreiten wir Ihnen einen unverbindlichen und kostenlosen Kostenvoranschlag. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gern.

  • Liefern Sie auch Essen auf Rädern, Notrufsysteme etc.?
  • Wir selber bieten vorgenannte Leistungen nicht an. Aber wir arbeiten mit sehr zuverlässigen und seriösen Kooperationspartnern zusammen! Sofern also Bedarf bspw. an einem Hausnotrufsystem, Essen auf Rädern, Physiotherapie etc. besteht, können wir Sie individuell und professionell beraten. Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne.

  • Was ist, wenn ich mit einer Pflegekraft nicht zurechtkomme?
  • Bei Problemen dieser oder anderer Art wenden Sie sich bitte direkt an die Pflegedienstleitung. Sie kann das Gespräch mit Ihnen oder auch zusammen mit Ihnen und der Pflegekraft führen und Ihnen eine Lösung anbieten.


  • Muss ich dem Pflegedienst einen Schlüssel aushändigen?
  • Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind die Haustür selbständig zu öffnen oder es Ihnen viel Mühe bereitet und kein Angehöriger oder Bekannter ständig anwesend ist, ist es durchaus sinnvoll, dass wir einen Haustürschlüssel von Ihnen erhalten.

    Im Notfall, indem Sie dringend Hilfe benötigen, kann dies wertvolle Zeit sparen!

    Im übrigen sind ihre Schlüssel bei uns in sicherer Verwahrung: Sie werden nach Dienstschluss in einem abschließbaren Schrank aufbewahrt und sind selbst im Verlustfall kein Risiko für Sie: Die Schlüssel sind nur mit einer Zahl, ohne Namen und Anschrift versehen und können somit nicht mit Ihnen in Verbindung gebracht werden.

  • Was ist wenn ich bzw. mein Angehöriger nachts Hilfe benötigen?
  • Wir haben eine 24 - Stunden Rufbereitschaft. Wenn es sich um einen pflegerischen Notfall handelt, dann rufen Sie uns einfach unter der folgenden Telefonnummer an:

    03338 - 7047774

  • Kann ich Hilfe auch nur an bestimmten Tagen in Anspruch nehmen?
  • Wir helfen Ihnen bei der Pflege immer dann, wenn Sie es wünschen und Hilfe bzw. Entlastung benötigen. Wenn Sie bspw. nur einmal in der Woche unsere Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen, so ist selbiges natürlich auch möglich. Fragen Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.

  • Kann ich jederzeit ihre Dienste abbestellen oder gibt es Fristen?
  • Sie können bei uns jederzeit, von jetzt auf gleich die Pflege abbestellen, weil wir nichts von Kündigungsfristen halten. Wer sollte denn jemanden dazu zwingen können, Leute in das Haus zu lassen, die man gar nicht reinlassen will? Kündigungsfristen gibt es bei uns deshalb nur einseitig. Das heißt, sollten wir die Pflege nicht fortführen können oder wollen (warum auch immer) werden wir es Ihnen schriftlich mitteilen und Ihnen einen Monat Zeit geben, einen neuen Pflegedienst zu suchen. Allerdings ist dies in der gesamten Zeit noch nicht vorgekommen.

  • Haben wir eine Kassenzulassung?
  • Ja,  bei allen deutschen Kranken- und Pflegekassen!


  • Gibt es versteckte Kosten?
  • Nein. Vor Beginn der Pflege erhalten sie von uns einen detaillierten Kostenvoranschlag. 

    Der Pflegevertrag und auch evtl. anfallende Rechnungen sind leicht verständlich und für jedermann nachvollziehbar.

Alle Angaben sind ohne Gewähr von Richtigkeit und Vollständigkeit.